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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KNOW-HOW GMBH CO. KG (“Know-How”) Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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1. Alle Lieferungen und Leistungen von Know-How erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

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2. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Besteller“) wird ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gleich ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per e-Mail, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Know-How. Dies gilt auch dann, wenn Know-How in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von Know-How abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers erneut zu widersprechen.

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§ 2 Vertragsschluß, Auftragsbestätigung

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1. Die Angebote von Know-How sind freibleibend. Know-How ist an ihre Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch Know-How.

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2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Know-How maßgebend. Auftragsbestätigungen von Know-How erfolgen, soweit Know-How von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

 

3. Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben, Maße und Gewichte der Vertragsware, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, auch der Mitarbeiter und Vertreter von Know-How, sind freibleibend und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Know-How.

 

4. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

 

 

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

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1. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Know-How ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt.


2. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt für Lieferung per Luftfracht eine Nachfrist von vier Wochen, bei Seefracht sieben Wochen in allen anderen Fällen mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist. Obiges findet nur Anwendung für Standardwaren und –Teile.

 

3. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich Know-How in Verzug befindet, begrenzt.

 

4. Know-How ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig.

 

5. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass Know-How ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt Know-How die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

 

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

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1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Seefracht ab Hafen Hamburg, Luftfracht ab Flughafen in allen anderen Fällen ab Hirschau. Hinzu kommen Kosten für Verpackung, Montage, Installation, Schulung, Konfektionierungsarbeiten oder sonstige Nebenleistungen, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt werden.

 

2. Know-How ist jederzeit berechtigt, vom Besteller Vorauszahlungen zu verlangen.

 

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Know-How grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Reparatur- und Serviceleistungen sind die Rechnungen von Know-How innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

4. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von Know-How, die nach Ende der Leistungszeit bei Nichtzahlung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch 30 (dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

 

5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Know-How unbeschadet ihrer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 p. a. zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Know-How ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder Know-How‘s Schaden wesentlich niedriger ist als die oben aufgeführten Verzugszinsen.

 

6. Sollte der Besteller mit Zahlungen aus einem Vertrag in Verzug sein, hat Know-How das Recht, die Lieferung von Waren an den Besteller bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist Know-How auch berechtigt, den gesamten Vertrag mittels schriftlicher Kündigung (Rücktritt) an den Besteller zu beenden. Mit Beendigung des Vertrages werden sämtliche Verbindlichkeiten, die der Besteller gegenüber Know-How hat, sofort fällig und zahlbar. Know-How wird von seiner vertraglichen Verpflichtung, den Besteller mit Waren zu beliefern, frei.

 

7. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und/oder unpünktlich zahlt, sofern er diese Verzögerung zu vertreten hat.

 

8. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller im übrigen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 5 Gewährleistung

 

1. Know-How gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei üblichem Gebrauch und vertragsgemäßer Bedienung frei von Fabrikationsfehlern sind. Der Umfang der Gewährleistung wird wie folgt beschrieben: Sollte ein Materialfehler innerhalb sechs Monaten (oder, wenn anwendbar, innerhalb eines Zeitraums, der in der Produktinformationsbeschreibung angegeben wurde, wenn dieser länger als sechs Monate ist) nach dem ersten Liefertermin auftreten, ist Know-How nach seiner Wahl zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

 

2. Abweichungen in Verarbeitung, Ausführung und Material sowie beim Druck in der Farbigkeit, bei Stand und im Ergebnis können produkt- und produktionsbedingt vorkommen. Maßabweichungen bis zu 5% können aus technischen Gründen gegeben sein, diese werden vom Besteller genehmigt und stellen keinen Gewährleistungsfall oder Reklamationsgrund für die Gesamtbestellung dar. Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und müssen vom Besteller akzeptiert werden. Bei identischen Nachbestellungen sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien drucktechnisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Gewährleistungsfall dar. Minder- und/oder Übermengenlieferung bis zu 10% gelten als genehmigt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

 

3. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung Know-How schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Know-How unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

4. Nach dem endgültigen Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

 

5. Der Besteller soll selbst die Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Produkts unabhängig prüfen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gelten die §§ 377, 378 HGB. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Waren und Teile die der natürlichen Abnützung unterliegen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Waren eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen haben oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen der Ware entsprechen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, Know-How hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt.

 

6. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen..

 

 

§ 6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluß und –begrenzung)

 

1. Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise haftet Know-How nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

 

2. Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, oder bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) ist die Haftung von Know-How auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet Know-How nicht, soweit die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Know-How sind, oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

 

4. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren spätestens nach zwei Jahren (falls der Besteller ein Unternehmen ist: nach einem Jahr) von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in den Fällen deliktischer, auf Arglist oder auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen zurückzuführender Gewährleistungsansprüche.

 

5. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängliche Unmöglichkeit oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund.

 

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Know-How.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

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1. Know-How behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller oder mit ihm verbundener Unternehmen vor.

 

2. Know-How ermächtigt den Besteller und mit ihm verbundene Unternehmen, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt Know-How jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Know-How, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Know-How verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann Know-How verlangen, daß der Besteller Know-How die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfaßt die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate.

Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.

 

3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Know-How nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so daß die Ansprüche von Know-How im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen.

 

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte von Know-How hinzuweisen und Know-How unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Know-How die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Know-How entstandenen Aufwand.

 

5. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

 

§ 8 Höhere Gewalt

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1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignissen, die von Know-How nicht zu vertreten sind, ihr die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen oder verzögern – etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. – berechtigen Know-How – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Know-How verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen.

 

2. Im Falle der Verzögerung der Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt wird Know-How Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer mehr als drei Monaten dauernden Behinderung kann auch Know-How vom Vertrag zurücktreten, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen erscheint. Sofern eine solche Teillieferung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Know-How kein Interesse mehr bietet, kann er insgesamt vom Vertrag zurücktreten.

 

 

§ 9 Haftungsfreistellung Rechte Dritte

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1. Know How kann nicht umfassend prüfen und garantieren, dass durch die vom Besteller in Auftrag gegebene Ware die Markenschutzrechte Dritter, gewerbliche Schutzrecht und/oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Die Prüfung von Rechten Dritter obliegt allein dem Besteller, der Know How mit Auftragserteilung ausdrücklich von jeglicher Haftung freistellt. Ansprüche jedweder Art und hieraus resultierende Kosten aus der Verletzung von Rechten Dritter können nicht gegen Know How, sondern allein gegen den Besteller geltend gemacht werden. Soweit eine Verletzung der Rechte Dritter für Know How erkennbar ist, wird Know How den Besteller unverzüglich hiervon Mittelung machen.

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§10 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung

 

1. Wird der Besteller nach Vertragsschluß zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluß Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, kann Know-How ihre Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern Know-How die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluß bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluß vorlagen.

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2. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist Know-How berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, daß Know-How ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist.

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§ 11 Schlußbestimmungen

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1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen und die Zahlung des Entgelts ist Hirschau.

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2. Der Besteller darf Rechte gegenüber Know-How nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen.

 

3. Verträge zwischen Know-How und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung.

 

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie Wechsel- und Scheckklagen ist der Sitz von Know-How. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren. Know-How behält sich vor, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.

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